1.In Bezug auf die Artikel 6 und 7 dieser Anlage ist zum Nachweis des Zeitpunkts, zu dem ein Abtretungsvertrag geschlossen wurde, jedes Beweismittel, einschließlich Zeugen, zulässig.
2.Haben Zedent und Zessionar keine Rechtswahl getroffen, so unterliegen die aus ihrer Vereinbarung entstehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten dem Recht des Staates, mit dem der Abtretungsvertrag die engste Verbindung aufweist.
3.Ein Abtretungsvertrag zwischen Personen, die sich in verschiedenen Staaten befinden, ist zwischen ihnen formgültig, wenn er die Erfordernisse des auf ihn anzuwendenden Rechts oder des Rechts eines dieser Staaten erfüllt.
4.Ein Abtretungsvertrag zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, ist zwischen ihnen formgültig, wenn er die Erfordernisse des auf ihn anzuwendenden Rechts oder des Rechts des Staates, in dem er geschlossen wurde, erfüllt.
5.Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen oder die Haftung des Zedenten wegen der Verletzung einer solchen Vereinbarung, doch kann die andere Partei der Vereinbarung den Ursprungsvertrag oder den Abtretungsvertrag nicht allein auf Grund dieser Verletzung aufheben.
6.Dieser Artikel berührt nicht die Verpflichtungen oder die Haftung des Zedenten wegen der Verletzung einer Vereinbarung nach Absatz 2, doch kann die andere Partei der Vereinbarung den Ursprungsvertrag oder den Abtretungsvertrag nicht allein auf Grund dieser Verletzung aufheben.