1.Ein Gericht kann die Anerkennung und Vollstreckung versagen, wenn die nach seinem Recht vorgesehenen Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung vorliegen.
1.In Ansehung der Zweckmäßigkeit findet die Aufklärung das Wegwerfen einer Habe, um von der Habe, die Versagung eines Genusses, um von dem Genusse sich befreit zu wissen und zu erweisen, für ungeschickt.