14.Die vorgeschlagene Internationale Finanzierungsfazilität könnte dies mittels einer "vorgezogenen" Finanzierung künftiger Entwicklungshilfezahlungen tun, unter Beibehaltung der bestehenden Auszahlungswege.
15.Die Vertragsstaaten verpflichten sich, diese Straftaten als auslieferungsfähige Straftaten in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
17.Die von uns vorgeschlagenen Leitlinien werden nicht dazu führen, dass künftig auf Knopfdruck vorhersehbare einvernehmliche Schlussfolgerungen erzielt werden.