Für die Zwecke der Absätze 1, 2, 3 und 4 kann der Vertragsstaat, in dessen Besitz sich das radioaktive Material, die Vorrichtung oder die Kernanlage befindet, andere Vertragsstaaten, insbesondere die beteiligten Vertragsstaaten, und die zuständigen internationalen Organisationen, insbesondere die Internationale Atomenergie-Organisation, um Hilfe und Zusammenarbeit ersuchen.
五、 为本条第一、第二、第三和第四款
目
,持有放射性材料、装置或核设
缔约国可请求其他缔约国,特别是有关缔约国,以及任何相关国际组织,特别是国际原子能机构给予协助和合作。

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药或装置
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