1.Tritt ein Vertreter eines Staates als Zeuge vor einem Gericht eines anderen Staates auf, so wird dies nicht als Zustimmung des erstgenannten Staates zur Ausübung der Gerichtsbarkeit durch das Gericht ausgelegt.
国代表国法院出庭作证不应被解为前国同意法院行使管权。
2.Beteiligt sich ein Staat nicht an einem Verfahren vor einem Gericht eines anderen Staates, so wird dies nicht als Zustimmung des erstgenannten Staates zur Ausübung der Gerichtsbarkeit durch das Gericht ausgelegt.