2.Die Vereinten Nationen und die Weltorganisation für Tourismus kommen überein, sich bei der Sammlung, Analyse, Veröffentlichung und Verbreitung statistischer Informationen um ein Höchstmaß an Zusammenarbeit, die Vermeidung unerwünschter Doppelarbeit und die effizienteste Nutzung ihres Personals zu bemühen.
3.Insbesondere verpflichten sie sich, unerwünschte Überschneidungen ihrer Tätigkeiten und Dienste zu vermeiden, und sie kommen überein, im Rahmen der bestehenden Koordinierungsmechanismen im Bereich der technischen Hilfe die erforderlichen Maßnahmen für eine wirksame Koordinierung zu ergreifen, wobei die jeweilige Rolle und die jeweiligen Aufgaben der Vereinten Nationen und der Weltorganisation für Tourismus gemäß ihren jeweiligen Gründungsurkunden sowie die Rolle und die Aufgaben der anderen Organisationen, die sich an Tätigkeiten im Rahmen der technischen Hilfe beteiligen, zu berücksichtigen sind.