17.Während einer Sondertagung können Gegenstände der Ergänzungsliste und Zusatzgegenstände mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder der Tagesordnung angefügt werden.
18.In beiden Fällen würden seine Mitglieder jedoch mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitgliedstaaten unmittelbar von der Generalversammlung gewählt.
19.Ist der Präsident während einer Sitzung oder eines Teils derselben nicht anwesend, so bestimmt er einen der Vizepräsidenten zu seinem Stellvertreter.
20.Sofern in diesen Regeln nichts anderes bestimmt ist, bedürfen die Beschlüsse der Konferenz über alle Verfahrensangelegenheiten der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter.