2.Leistet der Schuldner nach Maßgabe der Anzeige eine Zahlung, so kann er nur in Bezug auf den bezahlten Teil oder den bezahlten ungeteilten Anspruch befreiend leisten.
3.Geht dem Schuldner eine Anzeige der Abtretung eines Teiles einer oder mehrerer Forderungen oder eines ungeteilten Anspruchs darauf zu, so kann der Schuldner durch Zahlung nach Maßgabe der Anzeige oder nach diesem Artikel befreiend leisten, als sei ihm die Anzeige nicht zugegangen.
4.Denn jene Allgemeinheit, die sich nicht zu der Realität der organischen Gegliederung kommen läßt, und in der ungeteilten Kontinuität sich zu erhalten den Zweck hat, unterscheidet sich in sich zugleich, weil sie Bewegung oder Bewußtsein überhaupt ist.