7.Vorbehaltlich des Artikels 61 Absatz 2 ist der Schadenersatz für Verlust oder Beschädigung der Güter wegen Verspätung nach Artikel 22 zu berechnen und die Haftung für Vermögensschäden wegen Verspätung auf einen Betrag beschränkt, der dem Zweieinhalbfachen der für die verspäteten Güter zu zahlenden Fracht entspricht.