2.Die in Artikel 62 vorgesehene Frist kann weder gehemmt noch unterbrochen werden; der Beklagte kann jedoch diese Frist, solange sie läuft, jederzeit durch eine an den Kläger gerichtete Erklärung verlängern.
3.Wird eine Sache zurückverwiesen, so kann das Gericht für einen durch die Verfahrensverzögerung verursachten Schaden die Zahlung einer Entschädigung an den Kläger anordnen, deren Höhe drei Monate des Nettogrundgehalts nicht übersteigen darf.
对于发回的案件,法庭得命令对申请因程序稽延所受的损害给付赔偿,其额以不超过申请三个月基薪净额为度。
4.Sofern und soweit die von dem gemeinsamen Organ abgegebenen und vom Generalsekretär angenommenen Empfehlungen zu Ungunsten des Klägers lauten, ist die Klage vor dem Gericht zulässig, sofern sie nach einstimmiger Auffassung des gemeinsamen Organs nicht offenbar unbegründet ist.
5.Eine Klage ist nur dann zulässig, wenn sie binnen neunzig Tagen nach den jeweiligen in Absatz 2 genannten Daten und Fristen eingereicht wird, beziehungsweise binnen neunzig Tagen nach Übermittlung der Meinung des gemeinsamen Organs, wenn die darin enthaltenen Empfehlungen zu Ungunsten des Klägers lauten.
6.Der Generalsekretär oder der Kläger können bei dem Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gericht und auch der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war, sofern diese Unkenntnis nicht schuldhaft war.
7.Eine Klage ist nur dann zulässig, wenn die Streitigkeit von der betreffenden Person zuvor dem nach dem Personalstatut vorgesehenen gemeinsamen Beschwerdeorgan unterbreitet wurde und dieses dem Generalsekretär seine Meinung übermittelt hat, es sei denn, der Generalsekretär und der Kläger haben vereinbart, die Klage direkt dem Verwaltungsgericht zu unterbreiten.
8.Gleichzeitig setzt das Gericht die Höhe der Entschädigung fest, die wegen des erlittenen Schadens an den Kläger zu entrichten ist, falls der Generalsekretär binnen dreißig Tagen nach Bekanntmachung des Urteils im Interesse der Vereinten Nationen entscheidet, den Kläger zu entschädigen, ohne weitere Maßnahmen in seiner Sache zu ergreifen, wobei die Entschädigung zwei Jahre des Nettogrundgehalts des Klägers nicht überschreiten soll.