3.Er hat sich (Dat.) die Ungunst seines Vorgesetzten zugezogen.
招来满。
4.Sofern und soweit die von dem gemeinsamen Organ abgegebenen und vom Generalsekretär angenommenen Empfehlungen zu Ungunsten des Klägers lauten, ist die Klage vor dem Gericht zulässig, sofern sie nach einstimmiger Auffassung des gemeinsamen Organs nicht offenbar unbegründet ist.
5.Eine Klage ist nur dann zulässig, wenn sie binnen neunzig Tagen nach den jeweiligen in Absatz 2 genannten Daten und Fristen eingereicht wird, beziehungsweise binnen neunzig Tagen nach Übermittlung der Meinung des gemeinsamen Organs, wenn die darin enthaltenen Empfehlungen zu Ungunsten des Klägers lauten.