8.Stirbt ein Ausschussmitglied, tritt es zurück oder kann es aus irgendeinem anderen Grund seine Aufgaben im Ausschuss nicht mehr wahrnehmen, so ernennt der Vertragsstaat, der es vorgeschlagen hat, in Übereinstimmung mit den in Absatz 1 bezeichneten Kriterien eine andere Kandidatin oder einen anderen Kandidaten seiner Staatsangehörigkeit, die beziehungsweise der dem Ausschuss während der restlichen Amtszeit vorbehaltlich der Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten angehört.
五、 如果委员会的一位委员死亡、辞职或由于任何其他原因不能继续履行他或她在委员会的职责,提名的缔约国应根据本条第1款所列标准,
其国民中指定另一位候选人完成剩下的任期,但须征得多数缔约国的核准。