15.Während der Durchführung der Tätigkeit tauschen die beteiligten Staaten rechtzeitig alle verfügbaren Informationen über die Tätigkeit aus, die dem Zweck dienlich sind, beträchtliche grenzüberschreitende Schäden zu verhüten oder jedenfalls das Risiko solcher Schäden möglichst gering zu halten.
该项活动进行期间,各当事国应及时
换该项活动有关预防或随时尽量减少重大跨界损害的危险的所有现成资料。