2.Der Ursprungsstaat benachrichtigt den voraussichtlich betroffenen Staat unverzüglich und auf dem schnellstmöglichen verfügbaren Weg von einem Notfall im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieser Artikel fallenden Tätigkeit und übermittelt ihm alle verfügbaren sachdienlichen Informationen.
起源国应毫不迟延地以可以使用
最迅速方式将有关本条款范围内某项活动
紧急情况通知可能受影响国并向其提供一切有关
现有资料。