18.Führen die in Absatz 1 genannten Konsultationen nicht zu einer einvernehmlichen Lösung, berücksichtigt der Ursprungsstaat dennoch die Interessen des voraussichtlich betroffenen Staates, falls er beschließt, die geplante Tätigkeit zu genehmigen, unbeschadet der Rechte der voraussichtlich betroffenen Staaten.
如果第1款所指协商未能取得一致同意
解决办法,起源国如果决定核准从事该项活动,也应考虑到可能受影响国
利益,但不得妨碍任何可能受影响国
权利。